Die Veranstaltung FuBaMa darf aus Jugendschutzgründen grundsätzlich nicht von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren besucht werden.
Für Jugendliche ab 16 und bis 18 Jahren gilt die vorstehende Einschränkung nicht, wenn Jugendliche im Alter zwischen 16 und 17 Jahren von einer personensorgeberechtigten Person (den Eltern/einem Elternteil) oder erziehungsbeauftragten Person begleitet werden:
a. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 Jugendschutzgesetz (JuSchG) können die Eltern die Aufsicht ihres minderjährigen Jugendlichen auf eine volljährige Person als „erziehungsbeauftragte Person“ übertragen. Dies hat schriftlich zu erfolgen.
Die Begleitperson muss in der Lage sein, die Aufsicht für den Jugendlichen zu gewähren, verzichtet daher auf den Genuss alkoholischer Getränke und muss den Jugendlichen beim Einlass begleiten und während des gesamten Aufenthalts des Jugendlichen in den Räumlichkeiten der Veranstaltung sein. Die Begleitperson kann nur einen Jugendlichen während der Veranstaltung beaufsichtigen.
Die schriftliche Erziehungsbeauftragung (sog. „Muttizettel“) ist ausnahmslos mitzuführen und im Bedarfsfall dem Ordnungspersonal oder Veranstalter vorzuzeigen. Der Muttizettel ist in zweifacher Ausführung mitzuführen. Ein Exemplar ist dem Sicherheitsdienst beim Einlass zu überreichen. Das zweite Exemplar ist bis zum Veranstaltungsende mit sich zu führen.
Beim Einlass findet eine Sicherheitskontrolle statt, bei der der Ordnungsdienst bei Zweifeln am vom Besucher angegebenen Alter dazu angehalten ist, das Alter näher zu überprüfen (z.B. durch Kontrolle des (gültigen) Personal-, Kinder- oder Schülerausweis).
Formular zur Erziehungsbeauftragung gemäß Jugendschutzgesetz.